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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HN in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. November 2003, Zl. UVS 30.5-47/2002-22, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 6. November 2002 wurde der Beschwerdeführer folgender Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt:
"Tatzeit:
02.02.2002 16:30 Uhr
Tatort:
Kreuzung Ennstalstraße B 320 / Forstauer Landesstraße L 721
betroffenes KFZ:
...
Ihre Funktion:
Lenker(in)
1. Übertretung
Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.
Frau M... B... fuhr von der Forstauer Landesstraße kommend auf den Beschleunigungsstreifen der B 320 in Richtung Schladming (Osten) auf. Da die Verkehrslage ein Einreihen in den fließenden Verkehr auf der B 320 nicht zuließ, hielt sie am Beginn des Beschleunigungsstreifens an.
Sie als nachkommender Fahrzeuglenker fuhren hinter dem PKW
der Frau B... in die gleiche Richtung. Sie achteten auf den
Verkehr auf der B 320 und übersahen dabei, dass der Wagen von Frau
B... vor Ihnen anhielt und fuhren auf diesen auf.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Geldstrafe:
EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß:
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO"
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Strafe auf EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wurde.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der im Berufungsverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des näher angeführten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen in der Höhe von EUR 607,10 auferlegt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG muss im Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 88/03/0239). In dem von der belangten Behörde bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer im ersten Satz vorgeworfen, nicht den Abstand eingehalten zu haben, der ein rechtzeitiges Anhalten möglich gemacht hätte, während ihm im dritten Satz zur Last gelegt wird, er habe auf den Verkehr auf der B 320 geachtet und dabei übersehen, dass der Wagen von Frau B. vor ihm angehalten habe und sei auf diesen aufgefahren. Betraf der erste Satz des verfahrensgegenständlichen Spruches eine Verletzung nach § 18 Abs. 1 StVO, bezog sich der im dritten Satz umschriebene Vorwurf auf eine Verletzung nach § 20 Abs. 1 StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2002/03/0331). Schon auf Grund dieses Widerspruches im Spruch erweist sich der angefochtene Bescheid im Lichte des § 44a Z. 1 VStG als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Auf das Beschwerdevorbringen musste daher nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Dezember 2004
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030316.X00Im RIS seit
31.01.2005