Norm
ZPO §69Rechtssatz
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Gerichtsgebühr in der doppelten Höhe setzt das Erschleichen der Verfahrenshilfe durch unrichtige Angaben im Vermögensbekenntnis voraus. Unrichtige Angaben zum Anspruchsgrund genügen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000659Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011