RS OGH 2005/3/24 13R31/05g

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Veröffentlicht am 24.03.2005
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Norm

ZPO §69

Rechtssatz

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Gerichtsgebühr in der doppelten Höhe setzt das Erschleichen der Verfahrenshilfe durch unrichtige Angaben im Vermögensbekenntnis voraus. Unrichtige Angaben zum Anspruchsgrund genügen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000659

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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