Norm
ZPO §397a Abs4Rechtssatz
Wurde das Versäumungsurteil versehentlich nicht in der ersten Verhandlung nach Erhebung des Widerspruches aufgehoben, sondern erst in einer späteren Verhandlung, nach dem in der Zwischenzeit bereits in der Sache selbst verhandelt worden war, ist es ausreichend, dass die klagende Partei die Kosten für den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles erst unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über die Aufhebung des Versäumungsurteiles verzeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000653Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011