Norm
EO §3Rechtssatz
Ein Exekutionstitel ist grundsätzlich durch dessen Geschäftszahl, die Angabe der Behörde, das Datum und durch die Angabe der Art des Titels ausreichend individualisiert. Die falsche Angabe des Datums der Vollstreckbarkeitsbestätigung allein bietet im ordentlichen Bewilligungsverfahren keinen berechtigten Anlass, an der Identität des vorgelegten Titels mit dem im Antrag genannten Titel zu zweifeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsantrag; ordentliches Bewilligungsverfahren; Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung; Schreibfehler;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000065Dokumentnummer
JJR_20050331_LG00309_01300R00044_05A0000_001