Norm
ZPO §521aRechtssatz
Sowohl der Antrag nach §7 Abs.3 EO als auch ein Wiedereinsetzungsantrag sind grundsätzlich als prozessualer Rechtsanspruch anzusehen, weshalb das Rekursverfahren unter gewissen Voraussetzungen zweiseitig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen wurde bzw in Fällen der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000657Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011