Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119861Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019