RS OGH 2005/4/5 4Ob15/05t, 8Ob68/06t, 4Ob201/07y, 2Ob175/07k, 3Ob134/08i, 4Ob198/09k, 8Ob123/15v, 5O

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Norm

ABGB §1042 A
ABGB §1479

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119861

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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