RS OGH 2005/4/6 9Ob151/04b, 2Ob122/17f

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Norm

ABGB §943

Rechtssatz

Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhält, um über die abreifenden Zinsen verfügen zu können, ändert nichts an der Schenkung der Wertpapiere.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 151/04b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 151/04b
  • 2 Ob 122/17f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2018 2 Ob 122/17f
    versärkter Senat
    Auch; Beisatz: verstS – hier: Einräumung einer Mitinhaberschaft an einem Wertpapierdepot. (T1); Veröff: SZ 2018/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119927

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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