Norm
GewO 1859 §82 lite 2.FallRechtssatz
Auch das Abwerben vron Kunden des Dienstgebers für ein zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwirklicht den Entlassungsgrund des § 82 lit e 2.Fall GewO dann nicht, wenn dadurch während aufrechten Dienstverhältnisses für den Dienstgeber keine Nachteile eintreten oder eintreten sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119924Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_009OBA00036_05T0000_001