RS OGH 2005/4/6 9ObA96/04i, 9ObA82/05g, 8ObA4/11p

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Norm

AZG §19e

Rechtssatz

Noch offene Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten (§ 19e Abs 1 AZG; nicht § 19c Abs 1 AZG), und zwar mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden (vgl auch § 10 Abs 3 AZG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119871

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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