RS OGH 2005/4/7 15Os31/04, 11Os24/07z, 11Os137/08v, 14Os80/10m, 14Os87/12v, 15Os167/12s, 12Os117/12s

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Veröffentlicht am 07.04.2005
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Auf Anträge, die der Beschwerdeführer nicht selbst gestellt hat, kann er sich nicht berufen. Es steht ihm aber frei, sich dem Antrag einer anderen Partei unmissverständlich anzuschließen. Beruft sich ein Angeklagter, ohne dies getan zu haben, in einer Verfahrensrüge auf den Antrag eines Mitangeklagten, verfehlt er sein Ziel. (WK-StPO § 281 Rz 324)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119854

Im RIS seit

07.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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