RS OGH 2005/4/7 Bsw56483/00

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Veröffentlicht am 07.04.2005
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Norm

MRK Art13 IV1
VStG §31 Abs3
VStG §51 Abs7

Rechtssatz

Art 13 MRK wird verletzt, wenn einem Beschwerdeführer im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS keine Beschwerde gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung steht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, die Vereinbarkeit der im VStG vorgesehenen Verjährungsfristen mit der MRK in abstracto zu prüfen. Jancikova gegen Österreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 56483/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.04.2005 Bsw 56483/00
    Veröff: NL 2005,82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121796

Im RIS seit

07.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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