Norm
MRK Art13 IV1Rechtssatz
Art 13 MRK wird verletzt, wenn einem Beschwerdeführer im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS keine Beschwerde gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung steht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, die Vereinbarkeit der im VStG vorgesehenen Verjährungsfristen mit der MRK in abstracto zu prüfen. Jancikova gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121796Im RIS seit
07.05.2005Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012