Norm
StGB §61Rechtssatz
Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119853Im RIS seit
07.05.2005Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011