Norm
JN §4Rechtssatz
Gemäß § 4 JN geht der Rechtszug gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Beschlüsse in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte (und in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof). Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Der Rechtszug gegen die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern des Rechtsmittelsenats eines Gerichtshofes erster Instanz geht daher an das Oberlandesgericht und nicht an den Obersten Gerichtshof.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119847Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018