RS OGH 2005/4/12 10Ob32/05m, 1Ob198/08m, 3Ob237/08m, 2Ob74/09k, 8Ob147/10s, 8ObA83/12g, 4Ob151/13d,

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Norm

JN §4
JN §24 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 4 JN geht der Rechtszug gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Beschlüsse in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte (und in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof). Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Der Rechtszug gegen die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern des Rechtsmittelsenats eines Gerichtshofes erster Instanz geht daher an das Oberlandesgericht und nicht an den Obersten Gerichtshof.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119847

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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