Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Da sich § 21 Abs 1 KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119883Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018