Index
L66307 Alm Weide Tirol;Norm
AlmschutzG Tir 1987 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der L E in Z, vertreten durch Dr. Peter Sellemond und Dr. Walter Platzgummer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. Februar 2001, Zl. IIIa2-791/43, betreffend Bannlegung nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343 und vom 19. Oktober 1992, Zl. 91/10/0010, verwiesen.
Mit dem letztgenannten Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Februar 1990, mit dem Teilflächen der Gpn. 701/1, 701/4, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10, 701/11, 701/12 und 701/13 der KG R. im Gesamtausmaß von rund 74,2 ha in Bann gelegt und Aufträge zur weiteren Waldbehandlung erteilt wurden sowie die Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen einem Nachtragsbescheid vorbehalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses seien die von der belangten Behörde betrauten Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Bannlegung vorlägen. Die Gutachter, die die Beschwerdeführerin konsultiert habe, hätten diese Frage allerdings verneint bzw. die Auffassung vertreten, es seien noch weitere Untersuchungen erforderlich, um klar zu stellen, ob bzw. in welchem Umfang eine Bannlegung erforderlich sei. Angesichts der widersprechenden Auffassungen der Gutachter hätte die belangte Behörde begründen müssen, warum sie sich der Auffassung der Amtssachverständigen und des Dr. A. angeschlossen habe. Dazu wäre auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit den einander widersprechenden Gutachten erforderlich gewesen.
Vom Landeshauptmann von Tirol wurde daraufhin mit Bescheid vom 5. April 1994 der Berufung der Beschwerdeführerin vom 22. September 1989 Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diese Behörde zurückverwiesen. Nach der Begründung werde im Rahmen der von der BH neuerlich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu klären sein, inwieweit dem Einwand des von der Beschwerdeführerin konsultierten Gutachters, Universitätsprofessor Dr. M., bezüglich der mangelnden Eignung von Flachwurzlern für die vorgesehenen Aufforstungen Bedeutung zukomme. Weiters werde zu klären sein, inwieweit bei genauer Einhaltung der im Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 15. September 1972 vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich - wie die Beschwerdeführerin behaupte - die Gefahr einer Hangrutschung hintangehalten werde und eine Bannlegung somit nicht mehr notwendig und gerechtfertigt sei. Auch die Frage der Repräsentativität der gezogenen Bodenproben sowie die Frage, ob durch Viehtritt ein Eindringen von Wasser in den Boden hintangehalten und sich daraus ein positiver Effekt für die Hangsicherung ergebe, bedürften - allenfalls unter Beiziehung eines geologischen Sachverständigen - einer näheren Klärung. Überdies werde auch neuerlich zu beurteilen sein, ob tatsächlich eine Bannlegung in dem im Spruch des Bescheides der BH genannten Ausmaß unabdingbar sei. Damit im Zusammenhang stehe auch die Notwendigkeit einer genauen Prüfung über den tatsächlichen Wasserhaushalt im verfahrensgegenständlichen Gebiet, über das tatsächliche Wasserrückhaltevermögen des dortigen Waldes und inwieweit nicht schon die Gefahren für eine Nachfolgerutschung durch die von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführte technische Verbauung gebannt seien.
Mit Bescheid der BH vom 10. Oktober 2000 wurden Teilflächen der Gpn. 701/1, 701/4, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10, 701/11, 701/12 und 701/13 in EZl. 58 der KG R. im Gesamtausmaß von rund 74,2 ha unter Berufung auf die §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, 28, 30 Abs. 1, Abs. 2 lit. c Z. 1, Abs. 5 und 7, 31 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde, zum Schutze des Ortsteiles "B" der mitbeteiligten Gemeinde vor einer Murenkatastrophe zu Gunsten der genannten Gemeinde auf unbestimmte Zeit unter Bann gelegt, wobei eine Reihe von im Einzelnen näher umschriebenen Aufträgen zur weiteren Waldbehandlung erteilt wurden (Spruchabschnitt I).
Mit Spruchpunkt II. wurde das Begehren der mitbeteiligten Gemeinde auf Bannlegung einer über 74,2 ha hinaus gehenden Fläche (betreffend die Grundparzelle 704 der KG R.) gemäß den §§ 30 Abs. 5 und 170 Abs. 1 ForstG abgewiesen.
Mit Spruchabschnitt III. wurde die Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen gemäß den §§ 31 und 170 Abs. 1 ForstG einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
Nach der Begründung habe zur Klärung der im Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. April 1994 dargestellten Fragestellung eine Begehung der Bannlegungsflächen stattgefunden, an der neben dem Amtsgeologen Dr. H. und Dr. A. auch Universitätsprofessor Dr. M. teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 22. September 1994 sei im Wesentlichen folgende Stellungnahme ergangen:
"Frage 1:
Inwieweit besteht eine mangelnde Eignung von Flachwurzlern
für die vorgesehenen Aufforstungen?
Zu Frage 1:
Diese auf den ersten Blick eher 'forstliche' Frage lässt sich auch aus geologischer Sicht beleuchten: Man ist aus geologischer Sicht im Rahmen der Begehung einvernehmlich zur Erkenntnis gelangt, dass im auf dem Almgebiet überwiegend vorherrschenden dichten Boden auch Tiefwurzler nur ähnlich wie Flachwurzler gründen. Vor allem ist davon auszugehen, dass in dichten Böden auch Tiefwurzler nicht tiefer als etwa 1,5 - 1,8 m wurzeln können. Die Bewegungsbahnen des Wassers, die die Moräne jedoch durchziehen und über deren mögliche Reaktivierung Hangstabilisierungen auch zukünftig möglich sein könnten, weisen hingegen überwiegend einen Tiefgang von mehr als 2 Metern auf.
Aufforstungen können allerdings ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn sie auch in Zukunft einer ständigen Betreuung unterworfen werden. In jedem Fall gilt es zukünftig zu vermeiden, dass aus dem aufgeforsteten Areal ein Fichtenhochwald entstehen kann, da dieser durch sein Gewicht und das 'Stampfen' der Fichten infolge Windbewegungen (Sturm!) eher wieder zur Hanginstabilität neigen würde. Allerdings ist bereits ein Großteil der Fläche mittels Lärchen und anderen Tiefwurzlern aufgeforstet worden.
Frage 2:
Inwieweit kann durch die im wasserrechtlichen Bescheid der BH Schwaz vom 15.09.1972 vorgeschriebenen Auflagen bei genauer Einhaltung eine Rutschungsgefahr hintangehalten und eine Bannlegung somit als nicht mehr notwendig und gerechtfertigt angesehen werden?
Zu Frage 2:
Die Begehung hat gezeigt, dass auch weiterhin nur ein Bannwald geeignet sein wird, die an die Aufforstung im Sinne eines Bannwaldes gestellten Aufgaben zu erfüllen. Dies deshalb, weil ein Bannwald einer besonderen Pflege bedarf (siehe auch Beantwortung von Frage 1), und weil mit ihm keine wirtschaftliche Nutzung (großflächige Schlägerungen, etc.) verbunden werden kann, was u. a. insbesondere den Hangwasserhaushalt und damit die Hangstabilität negativ beeinflussen könnte.
Frage 3:
Sind die bisher gezogenen Proben für die Durchlässigkeit des Bodens repräsentativ oder nicht und kann durch die Verfestigung des Bodens ein Eindringen des Wassers in den Boden hintangehalten werden bzw. ergibt sich daraus ein positiver Effekt für die Hangsicherung?
Zu Frage 3:
Es wurde im Rahmen der Begehung festgestellt, dass die damals gezogenen Proben zwar für die dichten Bereiche der Moräne im Gebiet der K.-Alm als repräsentativ angesehen werden können, jedoch nicht für die durch die Hangbewegung entstandenen Scherbahnen (= Bewegungsbahnen) und die sonstigen Wasserwege innerhalb der Moräne. Gerade die Scherbahnen und zB die an der Basis der Moräne befindlichen alten Wasserwege sind jedoch für die Frage der Wasserwegigkeit, einerseits bezogen auf den Schutz der Quellenwässer, andererseits bezogen auf die Problematik der Massenbewegungen, von Bedeutung. Bezüglich des Viehtrittes wurde einhellig die Meinung vertreten, dass dieser nicht zuletzt im Bezug auf Scherbahnen innerhalb der Moräne, insbesondere aber auch bezüglich der alten Wasserwege an deren Basis, weil nur oberflächlich wirkend, ohne Bedeutung ist und daher nicht weiter in die Argumentation miteinbezogen werden braucht. Dies betrifft auch die Auswirkungen des Viehtrittes für die Hangsicherung.
Frage 4:
Ist eine Bannlegung in dem bisherigen Ausmaß tatsächlich
unabdingbar?
Zu Frage 4:
Der Lokalaugenschein hat gezeigt, dass eine Bannlegung im Bereich der K.-Alm prinzipiell notwendig ist (siehe die Beantwortung der vorstehenden Fragen). Die Ausdehnung des Bannwaldes muss in ihrer Dimensionierung sicherlich ähnlich groß sein wie bisher vorgesehen. Eine insgesamt jedoch unwesentliche Verkleinerung der Bannlegungszone könnte im Rahmen einer weiteren Begehung, eventuell im Rahmen einer Verhandlung an Ort und Stelle in Betracht gezogen werden, wobei allerdings nicht außer Acht gelassen werden darf, dass diese Rücknahme der Bannwaldgrenzen nur Hangbereiche, die ferner der eigentlichen Alm im südgerichteten Einhang, der die Alm gegen Norden begrenzt, liegen, betreffen werden.
Frage 5:
Was ergibt die genaue Prüfung über den tatsächlichen Wasserhaushalt im verfahrensgegenständlichen Gebiet, insbesondere unter der Berücksichtigung des tatsächlichen Wasserrückhaltevermögens des dortigen Waldes?
Zu Frage 5:
Die Aufgaben des Bannwaldes hinsichtlich des Wasserrückhaltevermögens durch die Vegetation und damit hinsichtlich des Wasserhaushaltes im Untergrund konnten als unbestritten im Rahmen des Lokalaugenscheines festgestellt werden.
Frage 6:
Inwieweit sind die Gefahren für die Nachfolgerutschung durch die von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführten technischen Verbauungen gebannt?
Zu Frage 6:
Nachfolgerutschungen großen Ausmaßes sind, wie der Lokalaugenschein gezeigt hat, aufgrund der von der Wildbach- und Lawinenverbauung gesetzten technischen Maßnahmen in Verbindung mit der Aufforstung, so lange diese im Sinne eines Bannwaldes einer ständigen Betreuung unterzogen ist, im Großen gesehen nicht mehr zu erwarten. Allerdings sind kleinere Hangrutschereignisse bzw. kleinere Murereignisse auch weiterhin nicht auszuschließen."
Im Hinblick auf verschiedene Verfahrensverzögerungen habe - so heißt es in der Begründung weiter - eine mündliche Verhandlung erst am 26. September 2000 durchgeführt werden können, in deren Rahmen auch ein ausführlicher Augenschein (Begehung) erfolgt sei. Danach hätten die Amtssachverständigen für Geologie, Wildbach- und Lawinenverbauung und Forstwirtschaft zusammengefasst dargelegt, dass auch anlässlich dieses Lokalaugenscheines starke Bodenverwundungen und kleinere Anrisse durch Viehtritt festgestellt worden seien. Der Viehtritt und die damit verbundene Verfestigung des Bodens habe somit keinesfalls einen positiven Effekt für die Hangsicherung bzw. die Hangstabilität. Zu der Repräsentativität der (genommenen) Proben sei zu bemerken, dass diese für den Bereich der Geländeoberkante und die oberen Bereiche des Bodenaufbaues (etwa der ersten 2 bis 3 m) repräsentativ seien. Hinsichtlich der Frage 4 sei zu bemerken, dass nach den bisherigen Erkenntnissen eine Verkleinerung der Bannlegungsfläche nicht gerechtfertigt sei, da es sich nur um marginale Flächen handeln könnte. Detaillierte Untersuchungen könnten aber sogar die Notwendigkeit einer Vergrößerung der Flächen ergeben. Um den tatsächlichen Wasserhaushalt im verfahrensgegenständlichen Gebiet, insbesondere auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wasserrückhaltevermögens des dortigen Waldes feststellen zu können, bedürfe es im Einzelnen näher dargelegter, teilweise mehrjähriger Untersuchungen. Diese könnten nicht von den Amtssachverständigen durchgeführt werden. Eine grobe Kostenschätzung ergebe einen dafür erforderlichen Betrag von mehreren Millionen Schilling. Die Zweckmäßigkeit einer derart umfangreichen Untersuchung werde jedoch in Zweifel gezogen, da der Wissenszuwachs in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe. Außerdem seien die Zusammenhänge zum heutigen Zeitpunkt bereits ausreichend bekannt. Bezüglich der geologischen Fragestellungen herrsche zwischen den damit befassten (amtlichen und nicht amtlichen) Sachverständigen Einigkeit. Die Untersuchung könnte an dem Faktum nichts ändern, dass neben den technischen Maßnahmen vor allem auch forstlich-biologische Maßnahmen erforderlich seien, um das Risiko von Abrutschungen zu minimieren. Das Verbauungsziel des ursprünglichen Projektes könnte somit nur erreicht werden, wenn technische und biologische Maßnahmen ausgeführt und in Zukunft auf Dauer erhalten würden.
Der Leiter der Bezirksforstinspektion, der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie die Beschwerdeführerin hätten dazu Stellungnahmen erstattet.
Nach Auffassung der BH sei auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine Bannlegung der genannten Flächen erforderlich, wobei das zu schützende öffentliche Interesse (Schutz des Ortsteiles "B" vor Vermurungen) höher einzuschätzen sei als die infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile der Einschränkung der Waldbewirtschaftung für die Beschwerdeführerin. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen Universitätsprofessor Dr. M. und dem Amtssachverständigen für Geologie seien auf Grund der Begehung vom 9. August 1994 im Wesentlichen ausgeräumt. Der Viehtritt habe nach übereinstimmender Ansicht keinesfalls einen positiven Effekt für die Hangsicherung bzw. Hangstabilität. Die Repräsentativität der gezogenen Proben beziehe sich nur auf die oberen Bereiche des Bodenaufbaues. Die Frage der Eignung von Flachwurzlern sei vom forstfachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich bejaht worden. Die Möglichkeit der Verkleinerung der Bannlegungsflächen sei nicht gesehen worden, da es sich nur um marginale Flächen handeln würde. Auch wenn durch die bisherigen Maßnahmen eine Verbesserung der Situation eingetreten sei, so könnten Hangrutsch- bzw. Murenereignisse auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Die Gefahr einer Nachfolgerutschung sei durch die technische Verbauung allein nicht gebannt. Nach wie vor seien forstlich-biologische Maßnahmen (Bannwald) erforderlich, um das Risiko von Abrutschungen zu minimieren. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten bzw. Stellungnahmen der Amtssachverständigen sei der maßgebliche bzw. rechtlich relevante Sachverhalt bereits ausreichend festgestellt. Die Notwendigkeit der Prüfung des tatsächlichen Wasserhaushaltes und des tatsächlichen Wasserrückhaltevermögens des gegenständlichen Waldes seien daher nicht erforderlich. Die Entscheidung über eine Entschädigung bleibe einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid haben sowohl die mitbeteiligte Gemeinde als auch die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen keine Folge gegeben. Dem Einwand der mitbeteiligten Gemeinde, dass mit Spruchteil III des Bescheides der BH ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin dem Grunde nach zuerkannt worden sei, begegnete die belangte Behörde in ihrer Begründung mit dem Hinweis, dass die Formulierung im Bescheid der BH, wonach die Entscheidung über eine "allfällige" Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten bleibe, offen lasse, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung auf Grund eines eigenen Verfahrens festzulegen sein werde.
Auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Ausspruch über eine Entschädigung entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Bannlegung habe, erwiderte die belangte Behörde, dass nicht die Höhe einer allfälligen Entschädigung dafür maßgeblich sei, in welchem Ausmaß bzw. Umfang eine Bannlegung zu erfolgen habe und in welcher Art und Weise der in Bann gelegte Wald in Hinkunft zu bewirtschaften sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die getroffene Bannlegung mit all ihren Auswirkungen Grundlage dafür sei, ob und allenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile zu leisten sei. Es sei daher nur folgerichtig, wenn die Behörde vorerst die Frage der Bannlegung für sich beurteile und die Entscheidung über eine allfällige Entschädigung einem gesonderten Verfahren vorbehalte. Auch der Wortlaut des § 31 ForstG sei in diesem Sinne zu verstehen, ziele diese Regelung doch auf die Folgen einer Bannlegung, also einer bereits rechtskräftigen Entscheidung, ab. Eine Verpflichtung der Behörde, bereits im Rahmen des Bannlegungsverfahrens bzw. im Bannlegungsbescheid auch zwingend über die Höhe einer allfälligen Entschädigung abzusprechen, lasse sich dem Wortlaut der genannten Bestimmung nicht entnehmen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit durch die im Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 15. September 1972 vorgeschriebenen Auflagen bei genauer Einhaltung eine Rutschgefahr hintangehalten würde und inwieweit die Gefahr von Nachrutschungen durch die von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführten technischen Maßnahmen gebannt sei, sei durch die aktenkundigen Ermittlungsergebnisse widerlegt. Anlässlich einer vom Amtssachverständigen für Geologie gemeinsam mit dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren namhaft gemachten Privatsachverständigen durchgeführten Begehung sei im Wesentlichen einvernehmlich festgestellt worden, dass auch bei Einhaltung der im Wasserrechtsbescheid vorgeschriebenen Auflagen weiterhin nur eine Bannlegung geeignet sein werde, die an die Aufforstung gestellten Aufgaben im Sinne eines Bannwaldes zu erfüllen. Dies vor allem deshalb, weil ein Bannwald einer besonderen Pflege bedürfe und keine wirtschaftliche Nutzung, z.B. durch großflächige Schlägerungen, die insbesondere den Hangwasserhaushalt und damit die Hangstabilität negativ beeinflussen könnten, erlaubt seien. Nachrutschungen größeren Ausmaßes seien infolge der von der Wildbach- und Lawinenverbauung gesetzten technischen Maßnahmen in Verbindung mit der Aufforstung nur dann nicht mehr zu erwarten, wenn die Aufforstung als Bannwald einer ständigen Betreuung unterzogen werde. Aus diesen Darlegungen folge, dass zur Sicherung des öffentlichen Interesses am Schutze des Ortsteiles "B" neben allen anderen technischen Maßnahmen auch die Bannlegung im beantragten Ausmaß notwendig erscheine.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Behörde habe eine Untersuchung des Wasserrückhaltevermögens im betroffenen Waldgebiet unterlassen, sei zu sagen, dass in der vom Amtssachverständigen für Geologie, dem Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie dem von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Privatsachverständigen gemeinsam erstellten Stellungnahme die besondere Funktion des Bannwaldes hinsichtlich des Wasserrückhaltevermögens durch die Vegetation und damit auch hinsichtlich des Wasserhaushaltes im Untergrund der Bannwaldfläche als unbestritten festgestellt worden sei. Die Sachverständigen seien auch übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass die Ausdehnung des Bannwaldes sicherlich so groß sein müsse, wie sie bisher vorgesehen sei. Die zusammenfassenden Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen würden auch durch eine von der Beschwerdeführerin beigebrachte tabellarische, aus dem Jahre 1972 stammende Darlegung der forstlichen Bundes-Versuchsanstalt Wien über Beregnungsversuche in augenscheinlicher Weise bekräftigt. Ergebe sich doch daraus, dass im Wald - je nach Untergrund - 100 l Wasser/m2 nach einer Stunde zwischen 15 und 30 cm in den Boden eingedrungen seien, auf Weideböden hingegen lediglich zwischen 5 bis 10 cm. Beim Oberflächenabfluss unter den gleichen Bedingungen ergebe sich ein Verhältnis von 5 bis 7 l Abflussmenge im Wald gegenüber 60 bis 70 l auf Weideboden. Daraus folge, dass das Wasserrückhaltevermögen des Waldbodens um bis zu 10 mal höher sei als das von Weideböden. Diese Feststellungen könnten durchaus als Grundlage für die Beurteilung des Wasserrückhaltevermögens im gegenständlichen Gebiet dienen, gebe es doch keinerlei Hinweise in den geologischen Gutachten, dass etwa die Untergrundverhältnisse besondere Auffälligkeiten aufwiesen, die eine auf allgemein gültige Kriterien gestützte Beurteilung unzulässig mache.
Auch mit der Frage des Viehtritts habe sich bereits die Behörde erster Instanz - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - eingehend auseinander gesetzt. Die schon mehrfach erwähnten Sachverständigen hätten bei ihrer gemeinsamen Begehung der Bannlegungsfläche starke Bodenverwundungen und kleinere Anrisse durch Viehtritt festgestellt und daraus den Schluss gezogen, dass der Viehtritt und die damit verbundene Verfestigung der Bodenoberfläche keinesfalls einen positiven Effekt für die Hangsicherung bzw. Hangstabilität habe, woraus zwingend folge, dass eine Beweidung der Bannlegungsflächen das Ziel des Sanierungsprojektes insgesamt in Frage stelle. Daran könnte auch ein von der Beschwerdeführerin beigebrachtes Privatgutachten aus dem Jahre 1980 nichts ändern. Dieses komme zwar zum Schluss, dass die Beibehaltung der Alpweidewirtschaft besser geeignet sei, Rutschungen hintanzuhalten, allerdings führte der Privatgutachter selber aus, dass seine Meinung zu dieser Frage der weit verbreiteten Lehrmeinung widerspreche.
Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass infolge des Pilz- und Lausbefalles des Baumbestandes auf der Bannlegungsfläche eine Gefahr für das dort vorgesehene Quellschutzgebiet gegeben sei, sei entgegen zu halten, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen für Forstwesen diese Erkrankungen eine Folge der wegen des hohen Beweidungsdruckes unterbliebenen Pflegemaßnahmen seien. Mit den durchzuführenden Pflegemaßnahmen würde diesen Baumerkrankungen wirksam begegnet werden.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die Auffassung vertrete, die Behörde erster Instanz hätte das Bannlegungsverfahren im Sinne des § 38 AVG aussetzen müssen, so schließe sich die belangte Behörde der Argumentation der Erstinstanz an, wonach weder ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren zur Überprüfung des Bescheides der Wasserrechtsbehörde noch ein derzeit (offenbar ruhender) Zivilprozess als Vorfragen nach § 38 AVG anzusehen seien, da sie für die Beurteilung der Frage, ob die beantragte Bannlegung zur Abwehr von Gefahren und zum Schutz von menschlichen Siedlungen im öffentlichen Interesse wichtiger sei als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile, nicht präjudiziell seien. Die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen der Bannlegung sei einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Auf diese Weise sei sicher gestellt, dass allfällige mit der Bannlegung verbundene wirtschaftliche Erschwernisse und Nachteile im Einzelnen untersucht und ausreichend geprüft werden könnten, sodass die Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit habe, ihre Interessen wahr zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Die Beschwerdeführerin hat zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Stellungnahme erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 ForstG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 sind Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
Nach § 27 Abs. 2 ForstG sind Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 insbesondere der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen (lit. a).
Nach § 28 Abs. 1 ForstG besteht die Bannlegung in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
Gemäß § 30 Abs. 5 ForstG erfolgt die Bannlegung durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.
Gemäß § 30 Abs. 1 ForstG idF vor der genannten Novelle hat der Waldeigentümer, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen.
Die Höhe der Entschädigung ist gemäß § 31 Abs. 7 auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen.
In der Beschwerde wird zunächst behauptet, das Ausmaß der in Bann gelegten Flächen sei falsch berechnet worden. Die Grundstücke Nr. 701/2 und 703 seien nicht mehr Bestandteil des Bannlegungsverfahrens, weshalb die Flächen, für die die Bannlegung beantragt worden sei, neu zu vermessen und entsprechend zu reduzieren seien.
Darauf ist zu erwidern, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Grundstücke Nr. 701/02 und 703 von der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Bannlegung nicht erfasst sind. Die Notwendigkeit einer Neuvermessung der Flächen ist daher nicht ersichtlich; auch für eine entsprechende Reduzierung der Flächen besteht keine Veranlassung.
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass auf den Grundstücken Nr. 701/4 und 701/5 Alpzwang bestehe, so übersieht sie, dass der Almbetrieb gemäß § 4 Abs. 1 des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, schonend und unter Bedachtnahme auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie unter Beachtung der Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, insbesondere über die Waldweide, auszuüben ist. Angesichts der Anordnung der Bedachtnahme auf die Vorschriften des Forstgesetzes steht der Alpzwang einer Bannlegung nicht entgegen.
In der Beschwerde wird auch die Meinung vertreten, die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, dass der Antrag auf Bannlegung aus den 70iger Jahren stamme. Sie hätte daher erheben müssen, inwieweit aus jetziger Sicht und vom heutigen Wissensstand aus Eingriffe in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin notwendig seien, um den beabsichtigten Zweck der Vermeidung von Hangrutschungen zu gewährleisten. Bei richtiger Beurteilung der Sachlage hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die bereits durchgeführten Verbauungen im Zusammenhang mit der Fassung von Quellen bewirkt hätten, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Amtssachverständigen hätten auch jeweils unfundiert ausgeführt, dass die Beweidung gänzlich zu unterlassen sei, obwohl der derzeitige im Aufforstungsgebiet gegebene Zustand als positiv beschrieben werde. Wäre im Rahmen der Aufforstung die Verwendung eines größeren Anteiles des "großviehresistenten" Zirbenholzes vorgeschrieben worden, so wäre auch eine schonende Beweidung der unter Bann gestellten Flächen möglich gewesen.
Auch damit zeigt die Beschwerdeführerin keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde anlässlich einer von den Amtssachverständigen für Geologie gemeinsam mit dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren namhaft gemachten Privatsachverständigen durchgeführten Begehung der Bannlegungsflächen im Wesentlichen einvernehmlich das Ergebnis erzielt, dass auch bei Einhaltung der im Wasserrechtsbescheid der BH vom 15. September 1972 vorgeschriebenen Auflagen weiterhin nur eine Bannlegung geeignet sei, die an die Aufforstung gestellten Aufgaben im Sinne eines Bannwaldes zu erfüllen. Dies vor allem deshalb, weil ein Bannwald einer besonderen Pflege bedürfe und keine wirtschaftliche Nutzung durch großflächige Schlägerungen, die insbesondere den Hangwasserhaushalt und damit die Hangstabilität negativ beeinflussen könnten, erlaubt seien. Nachfolgerutschungen größeren Ausmaßes seien infolge der von der Wildbach- und Lawinenverbauung gesetzten technischen Maßnahmen in Verbindung mit der Aufforstung nur dann nicht mehr zu erwarten, wenn die Aufforstung als Bannwald einer ständigen Betreuung unterzogen werde. Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass zur Sicherung des genannten Ortsteiles der mitbeteiligten Gemeinde neben allen anderen technischen Maßnahmen auch die Bannlegung im beantragten Ausmaß erforderlich ist.
Die erwähnten Sachverständigen haben bei ihrer gemeinsamen Begehung der Bannlegungsfläche auch starke Bodenverwundungen und kleinere Anrisse durch Viehtritt festgestellt und daraus den Schluss gezogen, dass der Viehtritt und die damit verbundene Verfestigung der Bodenoberfläche keinesfalls einen positiven Effekt für die Hangsicherung bzw. Hangstabilität habe. Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang der Auffassung der Sachverständigen und nicht dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten aus dem Jahre 1980 angeschlossen hat, wonach die Beibehaltung der Alpweidewirtschaft besser geeignet sei, Rutschungen hintanzuhalten, so ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden, führte der Privatgutachter doch selbst aus, dass seine Meinung zu dieser Frage der weit verbreiteten Lehrmeinung widerspreche.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verpflichtung zur Aufforstung gegen ein Mischungsziel von 50 % Fichte ausspricht, da die Fichte als Flachwurzler von vornherein nur einen geringen Schutzzweck entfalte, ist ihr zu erwidern, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen davon auszugehen ist, dass in dichten Böden auch Tiefwurzler nur ähnlich wie Flachwurzler gründeten (vgl. die Beantwortung der Frage 1). Im Übrigen kann die Baumartenmischung laut Punkt 1. der Aufträge kleinflächig von dem durchschnittlichen Gesamtbestandesziel abweichen.
Wenn sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage des Wasserrückhaltevermögens im betroffenen Waldgebiet auf die Gutachten der Sachverständigen, die nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, gestützt und für ihre Auffassung auch die von der Beschwerdeführerin beigebrachte tabellarische Darstellung aus dem Jahre 1972 der forstlichen Bundes-Versuchsanstalt Wien über Beregnungsversuche ins Treffen geführt hat, so ist auch darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, ergibt sich doch aus der Aufstellung, dass das Wasserrückhaltevermögen von Waldboden um bis zu 10 mal höher ist als das von Weideböden. Im Übrigen steht die von der Beschwerdeführerin beantragte Untersuchung in keinem Verhältnis zu den Kosten. Bereits die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz befassten Sachverständigen haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass der durch eine Untersuchung zu erzielende Wissenszuwachs in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe. Auch etwaige Untersuchungen könnten an dem Faktum nichts ändern, dass neben technischen Maßnahmen vor allem auch forstlichbiologische Maßnahmen erforderlich seien, um das Risiko von Abrutschungen zu minimieren. Die Sachverständigen sind dabei auch übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass die Ausdehnung des Bannwaldes so groß sein müsse, wie sie bisher vorgesehen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die geologische Stellungnahme vom 22. September 1994 sei dem von ihr namhaft gemachten Privatgutachter (der nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde gemeinsam mit den Amtssachverständigen die Bannlegungsfläche im Rahmen eines Augenscheines besichtigt hat) nicht zur Stellungnahme übermittelt worden, genügt der Hinweis, dass die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Dezember 2004
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100165.X00Im RIS seit
27.01.2005