RS OGH 2005/4/20 7Ob58/05p

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Norm

WKV-AVG §2 Nr3

Rechtssatz

Die in § 2 Nr.3 der WKV-AVBgenannte Wendung „jede vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlung" umfasst nicht auch außerhalb des Versicherungsverhältnisses liegende Geschäfte und nur Zug-um-Zug gegen Ausfolgung der Ware geleistete Zahlungen.

Eine Anrechnung im Sinne des §2 Nr.3 WKV-AVB setzt demnach einen Bezug zum versicherten Geschäft bzw zum Versicherungsverhältnis voraus. In Betracht kommen vor allem weitere versicherte Kreditgeschäfte, während bei Bargeschäften weitere Umstände (etwa den Versicherer benachteiligende Abreden des Versicherungsnehmers mit dem Schuldner) hinzutreten müssten, um eine Anrechnung nach der gegenständlichen Klausel zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Warenkreditversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119961

Dokumentnummer

JJR_20050420_OGH0002_0070OB00058_05P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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