Norm
WKV-AVG §2 Nr3Rechtssatz
Die in § 2 Nr.3 der WKV-AVBgenannte Wendung „jede vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlung" umfasst nicht auch außerhalb des Versicherungsverhältnisses liegende Geschäfte und nur Zug-um-Zug gegen Ausfolgung der Ware geleistete Zahlungen.
Eine Anrechnung im Sinne des §2 Nr.3 WKV-AVB setzt demnach einen Bezug zum versicherten Geschäft bzw zum Versicherungsverhältnis voraus. In Betracht kommen vor allem weitere versicherte Kreditgeschäfte, während bei Bargeschäften weitere Umstände (etwa den Versicherer benachteiligende Abreden des Versicherungsnehmers mit dem Schuldner) hinzutreten müssten, um eine Anrechnung nach der gegenständlichen Klausel zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WarenkreditversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119961Dokumentnummer
JJR_20050420_OGH0002_0070OB00058_05P0000_001