RS OGH 2005/4/20 7Ob65/05t, 7Ob85/05h, 7Ob35/09m, 7Ob227/12a, 7Ob167/14f (7Ob188/14v), 7Ob45/15s, 7O

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Norm

ABH 2010 Art6.5
AStB 1998 Art10

Rechtssatz

Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen.

Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 65/05t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 65/05t
    Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der 3-Jahres Frist erstmals Auftragsbestätigung vorlegte. (T1)
  • 7 Ob 85/05h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 85/05h
  • 7 Ob 35/09m
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 35/09m
    Auch
  • 7 Ob 227/12a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T2)
  • 7 Ob 167/14f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 167/14f
    Auch; Beisatz: Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. (T3)
    Beisatz: Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. (T4)
  • 7 Ob 45/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
    Auch
  • 7 Ob 59/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
    Auch
  • 7 Ob 32/22i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 32/22i

Schlagworte

Wiederherstellungsklausel, Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119959

Im RIS seit

20.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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