Norm
ZPO §41Rechtssatz
Für die Einbringung eines "leeren" Einspruches und eines nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatzes steht insgesamt ein Kostenersatz nur für einen Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu. Seit der Zivilverfahrensnovelle 2002 wird - zumindest - von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000188Dokumentnummer
JJR_20050425_OLG0009_0080RA00027_05G0000_001