TE Vwgh Beschluss 2004/12/20 2003/12/0075

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dipl.-Phys. Dr. R in D, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. März 2003, Zl. 417.302/1-VII/4/2002, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Definitivstellung als Universitätsassistent, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ausspruch über den Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1999 am Institut für Biochemie und Molekulare Zellbiologie der Universität Wien in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten ernannt. Seit 1. Oktober 2001 befindet er sich gemäß § 176a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in einem (provisorischen) Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Am 27. November 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. März 2003 gemäß § 178 in Verbindung mit Z. 21.4 der Anlage 1 BDG 1979 zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29. November 2004 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bescheides des Rektors als Leiter des Amts der Universität Wien vom 11. November 2004 vor, dem zufolge auf einen Antrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2004 festgestellt wird, dass dessen provisorisches Dienstverhältnis als Universitätsassistent definitiv wird. Als Rechtsgrundlage sind § 178 iVm Z. 21.4 der Anlage 1 BDG 1979 angegeben. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid ausdrücklich als "klaglos gestellt".

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, sich durch den von ihm vorgelegten Bescheid, der über einen späteren Antrag auf Definitivstellung ergangen ist, als klaglos gestellt zu erachten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Ein Kostenzuspruch konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entfallen.

Wien, am 20. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120075.X00

Im RIS seit

11.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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