Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27Rechtssatz
Zwischen einer Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns und einer Klage auf Rückforderung der Anzahlung sowie auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung besteht Rechtshängigkeit. Hat das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit angenommen, ist das Klagebegehren wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen (Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns in Italien; Klage auf Rückforderung der Anzahlung sowie auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung in Österreich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119936Im RIS seit
26.05.2005Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018