RS OGH 2005/4/27 3Ob80/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Norm

ABGB §1394
ABGB §1396
EO §36 Ab

Rechtssatz

Hat der Rechtsvorgänger des betreibenden Gläubigers diesem seine Forderung gegen den Verpflichteten zediert, so steht ein Exekutionsverzicht des Zedenten dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich und bildet daher den Impugnationsgrund des § 36 Abs 1 Z 3 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119895

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00080_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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