Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Hat der Rechtsvorgänger des betreibenden Gläubigers diesem seine Forderung gegen den Verpflichteten zediert, so steht ein Exekutionsverzicht des Zedenten dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich und bildet daher den Impugnationsgrund des § 36 Abs 1 Z 3 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119895Dokumentnummer
JJR_20050427_OGH0002_0030OB00080_05V0000_001