Norm
ZPO §116 IIIRechtssatz
Nur bei zweifelsfreier Verfahrensaufnahme durch den Kuranden (selbst oder durch einen Bevollmächtigten) ist die Kuratorenthebung angebracht. Es müssen alle Unklarheiten darüber beseitigt sein, dass der Kurand selbst es ist, der das Verfahren weiter betreibt (betreiben lässt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119903Dokumentnummer
JJR_20050428_OGH0002_0080OB00033_05V0000_001