RS OGH 2005/4/28 8Ob33/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

ZPO §116 III
ZPO §117

Rechtssatz

Nur bei zweifelsfreier Verfahrensaufnahme durch den Kuranden (selbst oder durch einen Bevollmächtigten) ist die Kuratorenthebung angebracht. Es müssen alle Unklarheiten darüber beseitigt sein, dass der Kurand selbst es ist, der das Verfahren weiter betreibt (betreiben lässt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119903

Dokumentnummer

JJR_20050428_OGH0002_0080OB00033_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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