Norm
StPO §429Rechtssatz
Auch im Maßnahmenverfahren ist der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die konkrete Anhaltung zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Sanktion nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 StPO), anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119896Dokumentnummer
JJR_20050428_OGH0002_0120OS00139_0400000_001