RS OGH 2005/4/28 1Bkd2/05, 15Bkd2/08

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

DSt 1990 §19 Abs4

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 4 letzter Satz DSt können einstweilige Maßnahmen auch mehr als einmal verhängt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 1 Bkd 2/05
  • 15 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 16.10.2008 15 Bkd 2/08
    Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen auch nach mehreren Monaten nicht erfolgter Sanierung der finanziellen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten verlängert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119922

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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