RS OGH 2005/4/28 8Ob19/04h, 6Ob253/07k, 4Ob50/11y, 4Ob183/11g, 1Ob48/12h, 7Ob57/15f

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 19/04h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Vgl; Beisatz: Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. (T1); Beisatz: Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der §§ 957 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T2)
  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Ausführung von Ordern (zB An? und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff WAG 1997. (T3); Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger? und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T5)
  • 4 Ob 183/11g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch eines Anlegers auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der Depotbank kann nicht als bedingter Anspruch auf Geldleistung im Sinn von § 19 Abs 2 IO beurteilt werden. (T6)
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 57/15f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120108

Im RIS seit

28.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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