Norm
ArbVG §109Rechtssatz
Da im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses diesem die Mitwirkung bei Betriebsänderungen obliegt, soweit nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereichs eines Personalausschusses oder eines Betriebes berührt werden, ist der Personalausschuss nicht legitimiert, Klage im Zusammenhang mit der österreichweiten Schließung von Postämtern zu erheben. (Mangelnde Aktivlegitimation hinsichtlich der Klage auf schriftliche vollständige und lückenlose Information darüber, welche Postämter in Tirol und Vorarlberg geschlossen werden sollen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120007Dokumentnummer
JJR_20050428_OGH0002_008OBA00014_05Z0000_001