Norm
KO §78Rechtssatz
§ 78 KO regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Masse (und zur Fortführung des Unternehmens) nach Konkurseröffnung. Der Sicherung der Konkursmasse dient jede Maßnahme, die einen Zugriff Dritter oder des Gemeinschuldners zu verhindern geeignet ist. Das Konkursgericht kann dazu auch Gebote und Verbote an individuell bezeichnete Dritte erlassen. Wenn der in § 78 Abs 1 genannte Sicherungszweck die entsprechende gerichtliche Verfügung erfordert, ist sie zulässig, wobei das Konkursgericht ihre Notwendigkeit vor der Erlassung von Geboten und Verboten an Dritte mit besonderer Sorgfalt zu prüfen hat. Der Sicherungszweck des § 78 findet seine Grenze dort, wo die durch das Konkursgericht verfügten Gebote und Verbote nicht mehr dem Schutz der Masse vor faktischen Zugriffen Dritter oder des Gemeinschuldners dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120014Im RIS seit
03.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022