Norm
StPO §79 Abs4Rechtssatz
Wurde das angemeldete Rechtsmittel gegen ein Abwesenheitsurteil vom Verteidiger ausgeführt, erwirbt der Angeklagte auch dann kein Recht zur neuerlichen Ausführung dieses Rechtsmittels, wenn das Abwesenheitsurteil ihm erst danach gemäß den §§ 447, 79 Abs 4 zweiter Satz StPO zugestellt wurde. Denn nicht anders als § 294 Abs 2 StPO sieht auch § 467 Abs 1 StPO nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels vor. Wird das Rechtsmittel mehrfach ausgeführt, ist nur die Ausführung des Verteidigers beachtlich, wenn die Urteilsabschrift nach § 79 Abs 4 erster Satz (§ 447) StPO diesem zuzustellen war. Über eine bereits ergriffene Berufung darf das Berufungsgericht allerdings nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist oder einem - erst nach Urteilszustellung gemäß §§ 447, 79 Abs 4 zweiter Satz StPO zulässigen - Einspruchsverzicht entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119963Dokumentnummer
JJR_20050510_OGH0002_0140OS00037_05F0000_001