RS OGH 2005/5/10 14Os37/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

StPO §34 Abs2 A
StPO §92 Abs1
StPO §281 Abs1 Z8 Ca
StGB §58 Abs3 Z2

Rechtssatz

Die Frage, welche Tat(en) eine nach § 92 StPO getroffene Einleitungsverfügung des Untersuchungsrichters umfasst, ist nach den selben Regeln zu lösen, welche für die unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO zu lösende Problematik gelten, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim gestellt wurde. Hier wie dort können Zweifel stets nur zu Gunsten, niemals aber zu Lasten des Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) ausschlagen. Mit dem Begriff der strafbaren Handlung des § 92 Abs 1 StPO sind, so wie im Fall des § 34 Abs 2 StPO, nicht rechtliche Kategorien, vielmehr Taten (historische Geschehen in der Außenwelt) gemeint. Geht aus der darauf bezogenen Verfügung des Untersuchungsrichters hervor, dass er dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zur Gänze entsprechen wollte, ist folgerichtig im Fall eines nur auf die Nennung strafbarer Handlungen (= rechtlicher Kategorien, statt auch individualisierter Taten) beschränkten Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung stets der Wille des Anklägers zu erforschen. Ist ein Verfolgungsantrag betreffend einzelner - wenngleich den vom Untersuchungsrichter herangezogenen rechtlichen Kategorien subsumierbarer - Handlungen nicht unzweifelhaft erkennbar, tritt mithin die Verjährungshemmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB nicht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119964

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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