RS OGH 2005/5/10 5Ob20/05k, 5Ob192/08h, 1Ob6/13h, 1Ob143/17m, 1Ob73/19w, 1Ob96/20d, 1Ob205/20h

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

EheG §82 Abs2 2.Fall

Rechtssatz

Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre; andererseits wird aber ein solcher Bedarfsfall erst dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlich und sozialen Lebensalltag verbunden wäre.

Anmerkung

Bem: Die vormals vergebene RS0120021 wurde aufgrund eines technischen Dokumentfehlers durch RS0131619 ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 20/05k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 20/05k
    Veröff: SZ 2005/68
  • 5 Ob 192/08h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 192/08h
  • 1 Ob 6/13h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 6/13h
    Beisatz: Das ist bei einer gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation für die Kinder der Fall. (T1)
  • 1 Ob 143/17m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 143/17m
    Auch; Beisatz: Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf ist nicht immer schon dann gegeben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, für die es im Aufteilungszeitpunkt günstiger erscheint, die bisherigen Wohnverhältnisse beizubehalten. (T2)
    Beisatz: Hier: Die Berücksichtigung allgemeiner gesellschaftlicher Gepflogenheiten, nach denen erwachsene Kinder ihre eigenen Wege gehen und ihnen daher auch ein Wohnsitzwechsel im Allgemeinen durchaus zuzumuten ist - keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T3)
  • 1 Ob 73/19w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 73/19w
    Vgl; Beisatz: Hier: Befristetes obligatorisches Wohn? und Benützungsrecht der Frau an der Liegenschaft mit dem ehelichen Wohnhaus bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes; keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T4)
  • 1 Ob 96/20d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 96/20d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 205/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 205/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0131619

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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