Norm
EheG §82 Abs2 2.FallRechtssatz
Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre; andererseits wird aber ein solcher Bedarfsfall erst dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlich und sozialen Lebensalltag verbunden wäre.
Anmerkung
Bem: Die vormals vergebene RS0120021 wurde aufgrund eines technischen Dokumentfehlers durch RS0131619 ersetzt.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0131619Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021