RS OGH 2005/5/10 5Ob63/05h, 2Ob25/10f

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

EheG §95
EheG §98 Abs1 letzter Satz

Rechtssatz

Der Antrag nach § 98 EheG kann in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG, gestellt werden, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119988

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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