RS OGH 2005/5/11 7Ob46/05y, 2Ob178/11g

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

KHVG 1994 §2

Rechtssatz

Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (Abgehen von 7 Ob 4/89)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 46/05y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 46/05y
    Veröff: SZ 2005/70
  • 2 Ob 178/11g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 178/11g
    Vgl; nur: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. (T1); Beisatz: Für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger. (T2);
    Veröff: SZ 2012/6

Schlagworte

Personenkraftwagen, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119957

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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