Norm
KHVG 1994 §2Rechtssatz
Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (Abgehen von 7 Ob 4/89)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personenkraftwagen, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119957Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014