RS OGH 2005/5/11 3Ob89/05t, 1Ob167/08b, 5Ob47/09m, 1Ob176/09b, 5Ob260/09k, 1Ob219/10b, 6Ob103/11g, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
beobachten
merken

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Verbringung von Kindern nach dem HKÜ und der Frage des Bestehens eines (Mit-)Sorgerechts nach dem anzuwendenden Sachrecht knüpft Art 3 HKÜ unmissverständlich an den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes an.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/05t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 3 Ob 89/05t
  • 1 Ob 167/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 167/08b
    Vgl auch; Beisatz: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T1)
    Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T2)
    Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Verbringung widerrechtlich im Sinne des Art 3 HKÜ ist, haben die Behörden des Entführungsstaats autonom vorzunehmen. (T3)
  • 5 Ob 47/09m
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
    Vgl auch; Beisatz: Das Verbringen eines Kindes ist gemäß dem HKÜ dann rechtswidrig, wenn dadurch das gemeinsame Sorgerecht einer Person nach der Rechtsordnung des zuvor gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verletzt oder das Besuchsrecht eines Elternteils durch die Außerlandesschaffung des Kindes praktisch unmöglich gemacht wird. (T4); Veröff: SZ 2009/64
  • 1 Ob 176/09b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 176/09b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nach Art3 HKÜ ist nur die Frage, welcher Person das Sorgerecht zusteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht aber auch die Frage, ob das Verbringen oder Zurückhalten in Verletzung dieses Sorgerechts als widerrechtlich anzusehen ist. (T5); Beisatz: Vom Standpunkt des Übereinkommens aus ist das Verbringen eines Kindes durch einen der gemeinsam Sorgeberechtigten ohne Genehmigung des anderen -unabhängig vom in Ansehung des Innehabens des Sorgerechts anzuwendenden nationalen Recht- widerrechtlich. Die spezifische staatsvertragliche Widerrechtlichkeit ist in diesen Fällen zwar möglicherweise nicht das Ergebnis einer gesetzwidrigen Handlung, sondern des Umstands, dass dieses Verhalten die durch das Gesetz ebenfalls geschützten Rechte des anderen Elternteils missachtet und ihre normale Ausübung unterbricht. (T6); Beisatz: Hier: Zum französischen Sachrecht. (T7)
  • 5 Ob 260/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 260/09k
    Vgl; Beisatz: Die Widerrechtlichkeit des Verbringens und Zurückhaltens eines Kindes nach Art 3 lit a und b HKÜ ergibt sich maßgeblich daraus, ob dem anderen Elternteil im Zeitpunkt des Verbringens der Kinder in den Zufluchtsstaat ein (Mit-)Sorgerecht zustand. (T8)
  • 1 Ob 219/10b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 219/10b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Nach Art 3 HKÜ ist die Frage, welcher Person das Sorgerecht zusteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (T9); Beis wie T8
  • 6 Ob 103/11g
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 103/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Unzulässiges Vorbringen“ nach dem ESÜ. (T10)
    Beisatz: Hier: Dänisches Recht. (T11)
    Veröff: SZ 2011/93
  • 6 Ob 167/14y
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 167/14y
    Auch
  • 6 Ob 123/16f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 123/16f
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Alleinige Obsorgeberechtigung eines mit Urteil des Regierungsamts Budapest bestellten Amtsvormunds. (T12)
  • 6 Ob 89/19k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 89/19k
    Auch; Beisatz: Hier: Aufenthaltsbestimmung nach polnischem Recht. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119948

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten