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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dr. L in Ü, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 2001, Zl. 13- 05.01-47/18-2001, wegen Versetzung gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2003 als Lehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 19 LDG 1984 amtswegig seine Versetzung von der Volksschule Ü an die Volksschule E im Rahmen der Lehrerreserve ausgesprochen. Die damit verbundene Übernahme von weiteren Unterrichtsstunden sei aus näher bezeichneten dienstlichen Interessen notwendig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der seine kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Danach teilte der LSR für Steiermark dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Mai 2003 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.
Mit Berichterverfügung vom 21. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine in der Zwischenzeit erfolgte Ruhestandsversetzung ersucht, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls worin das rechtliche Interesse an der Fortsetzung dieses Beschwerdeverfahrens bestehe.
Der Beschwerdeführer hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 1998, Zl. 93/12/0090 und die dort genannte Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand das Ziel seiner Beschwerde, im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides im neuerlich vor der belangten Behörde durchzuführenden Berufungsverfahren wieder an der Volksschule Ü verwendet zu werden, jedenfalls nicht mehr erreichen kann. Ebenso ist nach der Ruhestandsversetzung eine "Klärung für die Zukunft" nicht mehr möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0156). Dem ist der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegengetreten.
Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu z.B. die hg. Beschlüsse vom 22. April 1998, Zl. 93/12/0127, und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung komplexer Fragen voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120271.X00Im RIS seit
11.02.2005