Norm
ABGB §471Rechtssatz
Im Konkurs ist die Vinkulierung in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher wie ein „Pfandrecht" zu behandeln, da die Situation des Retutionsberechtigten der des Vinkulargläubigers ähnelt. Die Behandlung von Zurückbehaltungsrechten nach § 10 Abs 2 KO im Konkurs „wie Pfandrechte" nach hM heißt allerdings nicht, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandelt - es erfolgt keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119919Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008