Norm
EVÜ Art7Rechtssatz
Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG ist als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm zu qualifizieren, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. Die Bestimmung zählt zu den „international zwingenden Normen" im Sinne des Art7 EVÜ, die überindividuelle Interessen verfolgen. Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des §333 ASVG unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119933Im RIS seit
11.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021