RS OGH 2005/5/23 3Ob113/05x

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Veröffentlicht am 23.05.2005
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Norm

EO §294 G
EO §296

Rechtssatz

Da bis zur eindeutigen Widerlegung die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend sind, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd § 296 EO in Exekution gezogen wird - soweit nicht ein Verbesserungsversuch Abhilfe schafft -, die beantragte Exekution nach § 294 EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach § 296 EO eindeutig fest.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120070

Dokumentnummer

JJR_20050523_OGH0002_0030OB00113_05X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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