Norm
EO §294 GRechtssatz
Da bis zur eindeutigen Widerlegung die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend sind, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd § 296 EO in Exekution gezogen wird - soweit nicht ein Verbesserungsversuch Abhilfe schafft -, die beantragte Exekution nach § 294 EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach § 296 EO eindeutig fest.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120070Dokumentnummer
JJR_20050523_OGH0002_0030OB00113_05X0000_001