Norm
ZPO §226 IRechtssatz
So wie bei einer Leistungsklage eine Teileinklagung bei teilbaren Leistungen grundsätzlich zulässig ist, besteht auch bei einer negativen Feststellungsklage kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119930Dokumentnummer
JJR_20050523_OGH0002_0100OB00088_04W0000_001