Auch; Beisatz: Die Frage, ob aus dem Anspruch eines Klägers auf fehlerfreie Handhabung von im Ermessen ergangenen Bescheiden des Sozialversicherungsträgers über „freiwillige Leistungen“ auch ein Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung resultiert, ist im gerichtlichen Verfahren nur aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens und nicht aufgrund der Ergebnisse des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens vor dem Sozialversicherungsträger zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2010/162