Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Der Begriff der „Rechtmäßigkeit" von Bestand und Betrieb einer Anlage iSd § 26 Abs 2 WRG ist vielmehr so zu verstehen, dass diese wasserrechtsbehördlich rechtskräftig bewilligt sein muss, dass sie entsprechend den bewilligten Plänen und technischen Beschreibungen unter Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides und späterer wasserrechtsbehördlicher Aufträge betrieben und dass sie entsprechend den aus § 50 WRG erwachsenden Verpflichtungen in Stand gehalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120027Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018