RS OGH 2005/5/24 5Ob49/05z, 3Ob122/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Norm

ABGB §1304 A
BVergG 1997 §124
BVergG 2002 §183

Rechtssatz

Mangels besonderer Bestimmungen im Bundsvergabegesetz kann auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden. Dies kann etwa im Fall eines vom Bieter erhobenen Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Anbotslegung zum Tragen kommen, wenn sich dieser trotz spezifischer eigener Sachkunde an einem klar erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/05z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 5 Ob 49/05z
    Veröff: SZ 2005/83
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Auch; nur: Mangels besonderer Bestimmungen im Bundsvergabegesetz kann auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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