Norm
ZPO §577 Abs3Rechtssatz
Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde (in zwischen ihnen gewechselten Telegrammen, Fernschreiben etc) oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde (bei der Annahme eines in Telegrammen, Fernschreiben etc enthaltenen Anbots durch Telegramm, Fernschreiben etc) der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119945Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016