RS OGH 2005/5/24 4Ob82/05w, 7Ob64/06x, 8Ob4/08h, 6Ob60/16s

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Norm

ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde (in zwischen ihnen gewechselten Telegrammen, Fernschreiben etc) oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde (bei der Annahme eines in Telegrammen, Fernschreiben etc enthaltenen Anbots durch Telegramm, Fernschreiben etc) der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119945

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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