- 7 Ob 83/05i
- 7 Ob 105/05z
- 7 Ob 181/04z
Beisatz: Werden jedoch nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, liegt keine Verletzung des
§ 182a ZPO vor. (T1)
- 1 Ob 215/05g
Vgl; Beisatz: In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des
§ 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte. (T2)
- 7 Ob 278/05s
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 105/05x
nur: Die Rechtsmeinung, wonach nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, als überraschend angesehen werden kann, kann nach der ZVN 2002 nicht aufrecht erhalten bleiben.
§ 182a ZPO erweitert nun die Pflichten der Gerichte, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. (T3)
- 7 Ob 258/06a
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 111/06h
Beis wie T1
- 7 Ob 80/07a
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 135/06w
Gegenteilig; Beisatz:
§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach
§ 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte. (T4)
Veröff: SZ 2007/106
- 7 Ob 125/07v
Beisatz: Allein der Umstand, dass die Klägerin in erster Instanz ein bestimmtes Vorbringen erstattet hat, kann eine Überraschungsentscheidung betreffend einen daraus abgeleiteten Anspruch noch nicht ausschließen. (T5)
Beisatz: Hier: Die Beklagte hat eine Anspruchsgrundlage offensichtlich übersehen. Die Möglichkeit eines Zuspruches der Klagsforderung auf der Basis eines Aufwandersatzes wäre daher mit den Parteien zu erörtern gewesen, bevor das Gericht - aufgrund des Fehlens entsprechender Tatsachenbehauptungen der Beklagten - ihrem Prozessstandpunkt nicht Rechnung trägt. (T6)
- 1 Ob 160/07x
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat jenes Vorbringen anzuführen, das er - über die Rechtsansicht des Berufungsgerichts informiert - erstattet hätte. (T7)
- 16 Ok 7/07
Auch, Beis wie T2 nur: Der Rechtsmittelwerber muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte. (T8)
- 10 Ob 58/07p
Auch; Beis wie T8; Beis wie T2
- 3 Ob 244/07i
Vgl; Beis wie T8
- 3 Ob 18/08f
Vgl aber; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8
- 5 Ob 35/08w
Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T14; Beisatz:
§ 182a ZPO erweitert die Pflichten der Gerichte, wenn eine Partei erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen. (T9)
- 5 Ob 18/08w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 5 Ob 143/08b
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren, Schlüssigstellung des Sachantrags. (T10)
- 17 Ob 12/08a
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 77/08v
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/123
- 16 Ok 8/08
Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T11)
Veröff: SZ 2008/144
- 3 Ob 245/08p
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Ob 138/08p
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 168/08a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des
§ 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. (T12)
Beisatz: Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen - wie hier - nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des
§ 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben. (T13)
- 5 Ob 32/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7
- 2 Ob 203/08d
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9
- 6 Ob 18/10f
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
- 4 Ob 9/10t
Vgl auch; Beis wie T8
- 5 Ob 251/09m
Gegenteilig; Beis wie T4
- 10 Ob 62/09d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
- 6 Ob 178/10k
Vgl; Beis wie T12
- 6 Ob 7/11i
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 nur: Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des
§ 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben. (T14)
- 7 Ob 223/10k
Vgl
- 4 Ob 46/11k
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12
- 16 Ok 8/10
Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T11; Beisatz: Da im Außerstreitverfahren kein förmlicher Schluss der Verhandlung vorgesehen ist, begründet dessen Unterlassung per se keinen Verfahrensmangel; der Rechtsmittelwerber hätte auch darzutun, inwieweit die Abhaltung einer weiteren Tagsatzung relevant gewesen wäre. (T15)
Veröff: SZ 2011/148
- 1 Ob 94/12y
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 94/12y
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 4 Ob 118/12z
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 118/12z
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bestimmtheit des Klagebegehrens. (T16)
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch; Auch Beis wie T9
- 10 ObS 53/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 53/13m
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 7 Ob 211/12y
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 211/12y
nur T9
- 7 Ob 154/13t
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
Auch; Auch Beis wie T9; Veröff: SZ 2013/93
- 5 Ob 209/13s
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 209/13s
Vgl auch
- 9 Ob 61/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 61/13f
Vgl
- 2 Ob 8/14m
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 8/14m
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 13/14x
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 3 Ob 178/14v
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 178/14v
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 236/14y
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 236/14y
Auch; Beis ähnlich wie T13
- 1 Ob 40/15m
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 40/15m
Auch; Beis wie T8
- 4 Ob 197/15x
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 197/15x
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 112/16p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 112/16p
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 130/16k
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 130/16k
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7
- 1 Ob 7/17m
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 7/17m
Gegenteilig; Beis wie T4
- 8 ObA 62/16z
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 62/16z
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 67/17d
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 67/17d
Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: SZ 2017/77
- 5 Ob 90/17x
Auch; Beis wie T8
- 7 Ob 153/17a
Auch; Beis wie T12, Beis wie T13; Beis wie T14
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