RS OGH 2005/5/25 7Ob147/04z

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Norm

AußStrG 2005 §107 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach § 107 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 ist ein Abänderungsantrag (§§ 72 ff AußStrG 2005 - der funktionell weitestgehend der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des streitigen Verfahrens nachgebildet ist) im außerstreitigen Verfahren über die Obsorge und den persönlichen Verkehr ausdrücklich ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120058

Dokumentnummer

JJR_20050525_OGH0002_0070OB00147_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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