Norm
WettbG §11 Abs5Rechtssatz
Nach den im kartellrechtlichen Verfahren bestehenden Besonderheiten des Instanzenzugs kann, soweit Tatfragen betroffen sind, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in erster Instanz nicht dadurch behoben werden, dass Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt (Tatsachen und Beweismittel) als Neuerung im Rekurs vorzutragen. Der Oberste Gerichtshof ist auch, wenn er in Kartellrechtssachen über Rekurse gegen erstgerichtliche Entscheidungen abspricht, nur Rechtsinstanz und kann folglich kein Ermittlungsverfahren über Tatfragen durchführen. Ein Gehörverstoß soll auch nach der neuen Rechtslage nicht dazu führen, dass die Partei eine Instanz verliert und das Ermittlungsverfahren von der ersten in die zweite Instanz verlagert wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
16Ok11/05, 16Ok12/05, 16Ok14/05, 16Ok15/05, 16Ok17/05, 16Ok18/05, 16Ok20/05, 16Ok21/05, 16Ok23/05, 16Ok24/05, 16Ok26/05, 16Ok27/05, 16Ok28/05, 16Ok29/05, 16Ok30/05, 16Ok31/05, 16Ok32/05, 16Ok33/05, 16Ok34/05, 16Ok35/05, 16Ok36/05, 16Ok37/05, 16Ok38/05, 16Ok41/05European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119972Im RIS seit
29.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020