Norm
StPO §281 Abs1 Z5 BRechtssatz
Der für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes relevante Umstand, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vgl § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, ist kein Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen. Ob die Voraussetzungen für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes durch § 5 Z 2 bis 5 JGG oder § 36 StGB wegen Tatbegehung als Jugendlicher (§ 1 Z2 JGG) oder als junger Erwachsener (§ 46a JGG) vorliegen, ist vielmehr vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden (§ 338 StPO). Das Ergebnis dieser (von der Fragestellung nicht umfassten) Entscheidung ist daher im Urteil auch zu begründen. Diese begründungspflichtige gemeinsame Entscheidung über die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis des Geschworenengerichtes kann sodann aus der Z 13 ersterFall des § 345 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120024Dokumentnummer
JJR_20050602_OGH0002_0120OS00038_05P0000_001