Norm
MRK Art6 Abs1 II5a6Rechtssatz
Wurde ein zugunsten des Angeklagten sprechender (in der Schuld- oder Subsumtionsfrage oder hinsichtlich der Strafbefugnisgrenze) erheblicher Tatumstand im gesamten Strafverfahren nie in Zweifel gezogen, dazu keine Frage gestellt und auch keinerlei Beweisverfahren abgewickelt, so hat das Gericht, wenn es diesen gleichwohl für nicht gegeben erachtet, den Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO (hier: § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO) darauf hinzuweisen. Denn nur solcherart ist dieser in der Lage, sachgerechte Anträge dazu zu stellen (hier: Altersangaben zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Z 4 JGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120025Im RIS seit
02.07.2005Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022