RS OGH 2005/6/7 11Os19/05m, 14Os118/18m, 13Os40/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Norm

StPO §427 Abs1
ZustG §17 Abs1

Rechtssatz

Eine Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung im Wege der Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 19/05m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 19/05m
  • 14 Os 118/18m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 118/18m
    Auch; Beisatz: Dies allerdings nur, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs 1 ZustG). Ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). (T1)
  • 13 Os 40/20m
    Entscheidungstext OGH 14.05.2020 13 Os 40/20m
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120038

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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