RS OGH 2005/6/7 14Os28/05g, 15Os101/05z, 15Os92/05a, 12Os105/05s, 15Os91/05d, 15Os136/05x, 14Os12/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Norm

FinStrG §53 Abs1
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A

Rechtssatz

Wird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen geltend gemacht (WK-StPO § 281 Rz 605).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 28/05g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 14 Os 28/05g
  • 15 Os 101/05z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2005 15 Os 101/05z
    Auch
  • 15 Os 92/05a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2005 15 Os 92/05a
    Auch
  • 12 Os 105/05s
    Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 105/05s
    Auch
  • 15 Os 91/05d
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 15 Os 91/05d
    Vgl auch
  • 15 Os 136/05x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 15 Os 136/05x
    Vgl auch
  • 14 Os 12/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2006 14 Os 12/06f
    Auch; Beisatz: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen, während bei einem Feststellungsmangel unter Verweis auf konkrete Verfahrensergebnisse auszuführen ist, dass diese Beweise auf rechtlich erhebliche Umstände im Sinn eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ausnahmsweise straflos lassenden oder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingenden Geschehens hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht (positiv wie negativ) getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden. (T1)
  • 15 Os 55/06m
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 55/06m
    Vgl auch
  • 13 Os 102/06h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 102/06h
    Vgl auch
  • 11 Os 23/07b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 23/07b
    Vgl auch
  • 11 Os 2/07i
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 2/07i
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen. (T2)
  • 13 Os 72/07y
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 72/07y
    Vgl auch; Beisatz: Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüssig, bedarf es, anders als bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln, keines Hinweises auf ein der Beseitigung entgegen stehendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. In einem solchen Fall ist nämlich das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. Letzterenfalls trifft das Gericht nur dann die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgenommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist. Folgerichtig obliegt es dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer, auf ein derartiges Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist (WK-StPO § 281 Rz 598 ff). (T3)
  • 13 Os 63/07z
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 63/07z
    Auch
  • 14 Os 73/07b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 73/07b
    Auch
  • 12 Os 78/07y
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 78/07y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durch bloße Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wird die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht prozessordnungsgemäß (also durch Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem Gesetz) ausgeführt. (T4)
  • 13 Os 101/08i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 101/08i
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Fehlende Feststellungen in Betreff eines sog Ausnahmesatzes sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer obliegt es dabei, auf ein ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO), solche Konstatierungen indizierendes Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung entfällt nur in dem Fall, dass fehlende Feststellungen die rechtliche Annahme der Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig machen, weil dann das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen ist, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. (T5)
  • 13 Os 177/08s
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 177/08s
    Auch; Beisatz: Die für die Zusammenrechnung der Abgabenbeträge zur Begründung der Gerichtszuständigkeit für Finanzvergehen erforderliche - gesetzliche - Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde ist ein positives Tatbestandsmerkmal. Fehlende Feststellungen begründen daher einen Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T6)
  • 14 Os 170/08v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 170/08v
    Vgl; Beis wie T1
  • 13 Os 105/08b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2009 13 Os 105/08b
    Auch
  • 15 Os 120/09z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 120/09z
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 187/08m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
    Auch
  • 13 Os 108/09w
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 108/09w
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 15 Os 43/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 15 Os 43/10b
    Vgl auch
  • 13 Os 87/09g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 87/09g
    Auch
  • 11 Os 165/10i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2011 11 Os 165/10i
    Vgl auch; Beisatz: Ein Fehlen von Feststellungen zur rechtlichen Verjährungsfrage wäre unter dem Aspekt erfolgreicher Anfechtung eines Freispruchs wegen Verjährung als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu behandeln. (T7)
  • 15 Os 43/12f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 43/12f
    Vgl auch
  • 11 Os 82/12m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 82/12m
    Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2
  • 15 Os 53/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 53/13b
    Auch
  • 15 Os 109/13p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 109/13p
    Auch
  • 13 Os 58/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 58/13y
    Vgl; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach § 53 Abs 1 FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist. (T8)
  • 15 Os 5/15x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 5/15x
  • 12 Os 7/16w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 7/16w
    Auch; Beis wie T2
  • 12 Os 144/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 144/16t
    Auch
  • 12 Os 8/17v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 8/17v
    Auch
  • 12 Os 60/18t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 12 Os 60/18t
    Auch; Beis wie T2
  • 11 Os 78/18g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 78/18g
    Auch
  • 12 Os 86/19t
    Entscheidungstext OGH 12.08.2019 12 Os 86/19t
    nur T4
  • 14 Os 23/20v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 14 Os 23/20v
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 38/20b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2020 11 Os 38/20b
  • 14 Os 74/21w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 74/21w
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119884

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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