Norm
FinStrG §53 Abs1Rechtssatz
Wird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen geltend gemacht (WK-StPO § 281 Rz 605).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119884Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022