Norm
StPO §207Rechtssatz
Gegenstand einer Anklage ist (nur) ein dem Gericht gegenüber erklärter formeller Antrag des berechtigten Anklägers auf Verfolgung einer individuell bestimmten Person unter der Behauptung, diese habe eine individuell bestimmte strafbare Handlung begangen, und dem Ziel, das Gericht möge im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung den Vorwurf überprüfen und im Fall seiner Überzeugung von dessen Richtigkeit einen Schuldspruch fällen. Ein Antrag auf Verhängung einer (bestimmten) Sanktion ist hingegen nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich (vgl §255 Abs1 letzterSatz StPO). Für einen Unterbringungsantrag nach §429 Abs1 StPO gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß. Demgemäß muss der Antrag (nur) einen Anklagetenor enthalten, in dem die Anlasstat mit allen im §207 Abs2 Z1 bis3 StPO angeführten Angaben und Benennungen zu individualisieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120036Dokumentnummer
JJR_20050607_OGH0002_0110OS00046_05G0000_001